Im Zusammenhang mit dem Beitrag in »Rohkost im Krankenhaus - Teil 2«, in dem es um die Entscheidung der Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen offiziell sehr empfohlener und eigentlich sehr hinterfragungswürdiger Art geht, sei hier noch erwähnt daſs sogar das offiziell als wissenschaftlich belegte Masern-Virus-Infektions-Postulat kürzlich vom OLG Stuttgart als Wissenschaftsbetrug entlarvt worden ist, nachdem ein als freier Wissenschaftler tätiger Arzt 100'000 € als Preis für den Masern-Virus-Existenzbeweis ausgesetzt hatte und von Pseude-Beweise erstellt habenden Autoren verklagt wurde, nachdem er die Auszahlunges des Preises verweigert hatte .
Für Rohköstler ist dies zwar ein eher alter Hut, aber selbst für Kochköstler hat sich das Postulat als völlig unhaltbar erwiesen.
Alle fünf gerichtliche Gutachter haben übereinstimmend festgestellt, daſs keine der sechs in den Prozeſs eingebrachten Publikationen einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des behaupteten Masern-Virus enthält.
Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozeſs und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.
In den Prozeſs wurden die Ergebnisse von Untersuchungen zum sog. genetischen Fingerabdruck des behaupteten Masern-Virus eingebracht. Zwei anerkannte Labore, darunter das weltweit größte und führende genetische Institut, kamen unabhängig voneinander zu exakt den gleichen Resultaten. Die Ergebnisse beweisen, daſs sich die Autoren der sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozeſs irrten und als direkte Folge sich bis heute alle Masern-Virologen irren: Sie haben normale Bestandteile von Zellen als Bestandteile des vermuteten Masern-Virus fehlgedeutet.
Aufgrund dieses Irrtums wurden in einem Jahrzehnte dauernden Konsensfindungsprozeſs normale Zell-Bestandteile gedanklich zu einem Modell eines Masern-Virus zusammen gefügt. Eine tatsächliche Struktur, die diesem Modell entspricht, wurde bis heute weder in einem Menschen, noch in einem Tier gefunden. Mit den Ergebnissen der genetischen Untersuchungen sind alle Existenz-Behauptungen zum Masern-Virus wissenschaftlich widerlegt.
Den Autoren der sechs Publikationen und allen anderen Beteiligten ist dieser Irrtum nicht aufgefallen, weil sie die fundamentale wissenschaftliche Pflicht verletzten, „lege artis“, nach den international definierten Regeln der Wissenschaft zu arbeiten. Sie führten keinerlei Kontrollexperimente durch. Die Durchführung der Kontrollexperimente hätte Autoren und Menschheit vor diesem folgenreichen Irrtum geschützt. Dieser Irrtum wurde zur Grundlage des Glaubens an die Existenz aller krankmachenden Viren. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat aufgrund der Nachfrage des erkennenden Gerichts ausdrücklich bestätigt, daſs die Autoren keinerlei Kontrollexperimente durchführten.
Der Kläger versuchte mit einer Beschwerde am BGH das Urteil des OLG zu Fall zu bringen. Als Begründung brachte er seine subjektive aber faktisch falsche Wahrnehmung des Verfahrensablaufes in Stuttgart vor und die Behauptung, daſs unsere Benennung von Fakten zu Masern eine Gefährdung der Volksgesundheit darstellt. Die Behauptungen des Klägers wurden vom BGH mit deutlichen Worten zurückgewiesen.
Schluſsfolgerungen
Die sechs im Prozeſs vorgelegten Publikationen sind die maßgeblichen Publikationen zum „Masern-Virus.“ Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozeſs und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.
Durch Anfragen, die das Masern-Virus-Preisausschreiben auslöste, hat die Leiterin des Nationalen Referenz-Instituts für Masern am Robert Koch-Institut (RKI) eine wichtige Tatsache eingestanden. Dieses Eingeständnis kann die erhöhte Impfschadensrate speziell der Masern-Impfung erklären und warum und wie besonders diese Impfung vermehrt Autismus auslöst.
Sie hat eingestanden, daſs das „Masern-Virus“ typisch zelleigene Bestandteile (Ribosomen, die Eiweiß-Fabriken der Zellen) enthält. Da die Masern-Impfung aus „ganzen Masern-Viren“ besteht, enthält dieser Impfstoff zelleigene Strukturen. Dies erklärt, warum die Masern-Impfung häufigere und stärkere Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst als andere Impfungen. Der Gerichtsgutachter führte mehrfach aus, daſs mit der Behauptung des RKI zu Ribosomen in den Masern-Viren, die Existenz-Behauptungen eines Masern-Virus widerlegt sind.
Im Verfahren wurde ebenso aktenkundig, daſs die höchste deutsche wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektiologie, das RKI, entgegen seinem gesetzlichen Auftrag in § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) es unterlassen hat, Untersuchungen zum behaupteten Masern-Virus zu erstellen und zu veröffentlichen. Das RKI behauptet, daſs es interne Untersuchungen zum Masern-Virus getätigt hat, weigert sich aber, die Ergebnisse auszuhändigen oder zu veröffentlichen.
Quelle: WissenSchafftPlus-Rundbrief »Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wir haben den Masern-Virus-Prozess endgültig gewonnen!«.
Für Rohköstler ist dies zwar ein eher alter Hut, aber selbst für Kochköstler hat sich das Postulat als völlig unhaltbar erwiesen.
Alle fünf gerichtliche Gutachter haben übereinstimmend festgestellt, daſs keine der sechs in den Prozeſs eingebrachten Publikationen einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des behaupteten Masern-Virus enthält.
Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozeſs und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.
In den Prozeſs wurden die Ergebnisse von Untersuchungen zum sog. genetischen Fingerabdruck des behaupteten Masern-Virus eingebracht. Zwei anerkannte Labore, darunter das weltweit größte und führende genetische Institut, kamen unabhängig voneinander zu exakt den gleichen Resultaten. Die Ergebnisse beweisen, daſs sich die Autoren der sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozeſs irrten und als direkte Folge sich bis heute alle Masern-Virologen irren: Sie haben normale Bestandteile von Zellen als Bestandteile des vermuteten Masern-Virus fehlgedeutet.
Aufgrund dieses Irrtums wurden in einem Jahrzehnte dauernden Konsensfindungsprozeſs normale Zell-Bestandteile gedanklich zu einem Modell eines Masern-Virus zusammen gefügt. Eine tatsächliche Struktur, die diesem Modell entspricht, wurde bis heute weder in einem Menschen, noch in einem Tier gefunden. Mit den Ergebnissen der genetischen Untersuchungen sind alle Existenz-Behauptungen zum Masern-Virus wissenschaftlich widerlegt.
Den Autoren der sechs Publikationen und allen anderen Beteiligten ist dieser Irrtum nicht aufgefallen, weil sie die fundamentale wissenschaftliche Pflicht verletzten, „lege artis“, nach den international definierten Regeln der Wissenschaft zu arbeiten. Sie führten keinerlei Kontrollexperimente durch. Die Durchführung der Kontrollexperimente hätte Autoren und Menschheit vor diesem folgenreichen Irrtum geschützt. Dieser Irrtum wurde zur Grundlage des Glaubens an die Existenz aller krankmachenden Viren. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat aufgrund der Nachfrage des erkennenden Gerichts ausdrücklich bestätigt, daſs die Autoren keinerlei Kontrollexperimente durchführten.
Der Kläger versuchte mit einer Beschwerde am BGH das Urteil des OLG zu Fall zu bringen. Als Begründung brachte er seine subjektive aber faktisch falsche Wahrnehmung des Verfahrensablaufes in Stuttgart vor und die Behauptung, daſs unsere Benennung von Fakten zu Masern eine Gefährdung der Volksgesundheit darstellt. Die Behauptungen des Klägers wurden vom BGH mit deutlichen Worten zurückgewiesen.
Schluſsfolgerungen
Die sechs im Prozeſs vorgelegten Publikationen sind die maßgeblichen Publikationen zum „Masern-Virus.“ Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozeſs und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.
Durch Anfragen, die das Masern-Virus-Preisausschreiben auslöste, hat die Leiterin des Nationalen Referenz-Instituts für Masern am Robert Koch-Institut (RKI) eine wichtige Tatsache eingestanden. Dieses Eingeständnis kann die erhöhte Impfschadensrate speziell der Masern-Impfung erklären und warum und wie besonders diese Impfung vermehrt Autismus auslöst.
Sie hat eingestanden, daſs das „Masern-Virus“ typisch zelleigene Bestandteile (Ribosomen, die Eiweiß-Fabriken der Zellen) enthält. Da die Masern-Impfung aus „ganzen Masern-Viren“ besteht, enthält dieser Impfstoff zelleigene Strukturen. Dies erklärt, warum die Masern-Impfung häufigere und stärkere Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst als andere Impfungen. Der Gerichtsgutachter führte mehrfach aus, daſs mit der Behauptung des RKI zu Ribosomen in den Masern-Viren, die Existenz-Behauptungen eines Masern-Virus widerlegt sind.
Im Verfahren wurde ebenso aktenkundig, daſs die höchste deutsche wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektiologie, das RKI, entgegen seinem gesetzlichen Auftrag in § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) es unterlassen hat, Untersuchungen zum behaupteten Masern-Virus zu erstellen und zu veröffentlichen. Das RKI behauptet, daſs es interne Untersuchungen zum Masern-Virus getätigt hat, weigert sich aber, die Ergebnisse auszuhändigen oder zu veröffentlichen.
Quelle: WissenSchafftPlus-Rundbrief »Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wir haben den Masern-Virus-Prozess endgültig gewonnen!«.
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